Kirchenaustritt: Was muss ich wissen?
Zuständig für die Entgegennahme der Austrittserklärung ist in Baden-Württemberg der Standesbeamte in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Für Kinder bis zum 14. Lebensjahr können die Eltern den Austritt erklären. Allerdings muss dem 12. Lebensjahr das Kind anwesend sein und dem Austritt zustimmen. Bringen Sie einen gültigen Personalausweis oder ein Reisepass mit letzter Meldebescheinigung mit. Wer verheiratetet oder geschieden ist, muss zusätzlich das Familienbuch mitbringen.