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Widerspruch Ablehnung einer Leistung durch GKV

Wenn die gesetzliche Krankenkasse sich auf ein Gutachten des MDK bezieht

Ihre Gesetzliche Krankenkasse lehnt die Übernahme von Kosten ab?
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Wenn eine gesetzliche Krankenkasse die Übernahme von durch den Versicherten beantragte Leistungen ablehnt, besteht für den Versicherungsnehmer die Möglichkeit einen Widerspruch einzulegen. Das vorliegende Muster ist geeignet, wenn sich Ihre Krankenkasse zur Ablehung der Leistung auf ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) bezieht und dies damit begründet, dass die beantragte Leistung nicht zweckmäßig und nicht notwendig sei. Nutzen Sie unseren Musterbrief um einen Widerspruch einzulegen und Akteneinsicht in das Gutachten des MDK zu fordern.

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Grundsätzliches zum Widerspruch

Ein Widerspruch gegen den Bescheid der Krankenkasse muss innerhalb eines Monats eingelegt werden. Als Versicherungsnehmer müssen Sie den Widerspruch selbst einlegen. Ein Widerspruch durch den Arzt ist nicht möglich. Enthält der Ablehnungsbescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung, beträgt die Frist für den Widerspruch ein Jahr. Wichtig ist, dass innerhalb der vorgegebenen Frist ein Widerspruch eingelegt wird. Die Begründung des Widerspruchs kann nachgereicht werden. Um festzustellen, ob ein Anspruch auf die Leistung besteht, haben Versicherungsnehmer die Möglichkeit sich an die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) zu wenden. Auf den Widerspruch eines Versicherungsnehmers ergeht ein Widerspruchsbescheid durch die Krankenversicherung. Im Widerspruchsbescheid wird dann erläutert ob dem Widerspruch abgeholfen wird, d.h. die Krankenversicherung die Kosten der beantragten Leistung doch übernimmt oder ob sie stets die Ansicht vertritt, die Leistung nicht erbringen zu müssen.

Die Klage beim Sozialgericht

Erlässt die Krankenversicherung einen ablehnenden Widerspruchsbescheid, können Versicherungsnehmer Klage beim Sozialgericht erheben. Die Fristen für eine Klage sind wiederum dem Widerspruchsbescheid zu entnehmen. Eine anwaltliche Vertretung ist vor dem Sozialgericht nicht zwingend. Für das Gerichtsverfahren vor dem Sozialgericht fallen für einen Versicherungsnehmer keine Kosten an. Dies gilt selbst für den Fall einer Niederlage. Sofern eine anwaltliche Vertretung erfolgt, müssen natürlich die Kosten für den Anwalt übernommen werden, wenn diese nicht durch eine Rechtsschutzversicherung gedeckt werden.


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