Öffentliche Veranstaltung
In § 15 Abs. 3 UrhG ist definiert, wann eine Wiedergabe als "öffentlich" zu betrachten ist. Erforderlich ist, dass der begrenzte Teilnehmerkreis einen nach außen hin nicht individuell abgrenzbaren Personenkreis darstellt. Wenn bei Ihrer Veranstaltung die Gäste untereinander persönlich verbunden waren, liegt keine "Öffentlichkeit" im Sinne des Gesetzes vor. Lediglich die Bezeichnung als "geschlossene Gesellschaft" reicht aber nicht aus. Derjenige der sich darauf beruft, die Veranstaltung sei nicht öffentlich, muss dies auch beweisen. Das kann etwa durch eine Gästeliste geschehen oder durch eine Einlasskontrolle am Veranstaltungseingang.