GEMA-freie Musik
Werke deren Urheber keiner Verwertungsgesellschaft angeschlossen sind, bezeichnet man als GEMA-freie Musik. Die Urheberrechte an diesen Werken werden vom Urheber selbst wahrgenommen. Für deren Wiedergabe müssen deshalb keine Gebühren an die GEMA bezahlt werden. Sofern es sich bei der Musik um Tanz- und Unterhaltungsmusik handelt gilt allerdings die GEMA Vermutung. Der Veranstalter muss deshalb beweisen, dass nur GEMA-freie Musik wiedergegeben wird.