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Kündigungsschutzklage

Klage gegen eine ungerechtfertigte Kündigung

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So wahren Sie Fristen und Formerfordernisse!
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Nach Kündigung durch den Arbeitgeber besteht eine dreiwöchige Frist in der Sie gegen diese Entscheidung vorgehen können. Reichen Sie schnell eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ein bevor die Kündigung wirksam wird. Diese Vorlage hilft Ihnen keine Zeit zu verlieren und Ihre Klage schnell und rechtssicher zu formulieren. Einen Anwalt brauchen Sie vor dem Arbeitsgericht in der ersten Instanz nicht. Oft können Sie vor dem Richter selbst erfolgreich über eine Abfindung verhandeln.

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Mehr über die Kündigungsschutzklage

Diese Vorlage enthält nicht die Anträge auf Zahlung von rückständigem Gehalt. Diese können noch später gestellt werden. Achten Sie jedoch auf den fristgemäßen Eingang Ihrer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht.

Wann gilt das Kündigungsschutzgesetz überhaupt?

Im Kündigungsschutzgesetz ist geregelt, dass jede fristgemäße Kündigung dahingehend zu prüfen ist, ob sie "sozial gerechtfertigt" ist. Das Arbeitsgericht prüft, ob sogenannte "verhaltensbedingte, personenbedingte oder betriebsbedingte" Kündigungsgründe vorliegen.

Prüfen Sie also zunächst, ob das Kündigungsschutzgesetz überhaupt auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbar ist. Dies hängt von der Größe des Betriebes und der Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit ab. Kündigungsschutz greift erst wenn

  • das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat und
  • wenn der Betrieb in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Dabei werden Auszubildende nicht mitgezählt. Teilzeitbeschäftigte zählen anteilig.

Achtung: Wenn Ihr Arbeitsverhältnis bereits vor dem 1. Januar 2004 bestanden hat, dann reicht eine Anzahl von in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmern. Wenn Sie sich nicht sicher über die Anzahl der Beschäftigten in Ihrem Betrieb sind, sollten Sie die Klage trotzdem einreichen, denn im Zweifel muss Ihr Arbeitgeber dem Gericht Auskunft darüber erteilen.

Welche Fristen sind für die Kündigungsschutzklage zu beachten?

Die Kündigungsschutzklage muss spätestens drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Zugang bedeutet, dass Ihnen das Kündigungsschreiben entweder persönlich übergeben wurde oder sich in Ihrem Postbriefkasten befand. Der Arbeitgeber muss den Zugang beweisen. Häufig lassen Arbeitgeber daher das Schreiben von einem Boten in den Briefkasten einwerfen, der dann den Einwurf protokolliert oder ihn sich von Zeugen bestätigen lässt.

In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht besteht kein Anwaltszwang. Sie können die Klage also selbst verfassen. Vergessen Sie jedoch nicht, die Klage eigenhändig zu unterschreiben!

Habe ich noch Kündigungsschutz, wenn ich die Drei-Wochen-Frist versäumt habe?

Wenn Sie die Frist versäumt haben, dann gibt es nur noch ganz eingeschränkte Möglichkeiten, eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zu beantragen. Dies ist in §5 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt. Dort heißt es, dass der Arbeitnehmer auch unter Anwendung aller Sorgfalt nicht in der Lage gewesen sein darf, die Klage rechtszeitig einzulegen.

Die gesetzliche Regelung wird von der Rechtsprechung sehr eng ausgelegt – es reicht also nicht, wenn Sie einfach nur das Gesetz nicht kannten. Es ist jedem Arbeitnehmer zumutbar, sich über seine Rechte und Pflichten nach Erhalt einer Kündigung zu erkundigen. Es reicht auch nicht aus, wenn Sie vortragen, im Krankenhaus oder im Urlaub gewesen zu sein, denn die Möglichkeit der Kenntnisnahme der Kündigung reicht aus. Bei längerer Abwesenheit müssen Sie dafür sorgen, dass Ihr Briefkasten regelmäßig geleert wird.

Ausnahmefälle gelten aber z.B. wenn Sie bewusstlos im Krankenhaus lagen und daher die Frist versäumt haben. Oder wenn Sie mit Wissen Ihres Arbeitgebers einen längeren Urlaub angetreten haben, die Kündigung während Ihrer Abwesenheit zugegangen ist und die Klagefrist auch während Ihrer Abwesenheit abgelaufen ist.

TIPP: Falls Sie die Frist versäumt haben, sollten Sie die Gründe hierfür also detailliert vortragen. Der Richter am Arbeitsgericht entscheidet im Einzelfall.



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