Anhörung des Betriebrats
Um im Falle einer Kündigung zu einer Einschätzung kommen zu können, braucht der Betreibsrat alle für die Kündigung relevanten Daten. Dazu gehören die Daten des Arbeitnehmers, die Information, ob eventuell ein besondere Kündigungsschutz besteht (z.B. Schwerbehinderung), Art und Datum der Kündigung, und die Kündigungsfrist. Der Arbeitgeber darf dem Betriebsrat jedoch keine Einsicht in die Personalakte gewähren. Entscheidend ist weiterhin, dass dem Betriebrat der Grund der Kündigung mitgeteilt wird. Die Informationspflicht des Arbeitgebers geht hierbei so weit, dass er alle für den Nachvollzug des Kündigungsgrundes erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt, so dass der Betriebsrat, ohne weitere Nachforschungen anstellen zu müssen, die Rechtmäßigkeit der Begründung überprüfen kann.
Gibt es in einem Unternehmen einen Betriebsrat, so ist dieser bei jeder ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung zwingend zu hören. Auch für Änderungskündigungen ist der Betreibsrat zuständig. Zwar kann der Betriebrat eine Kündigung letztlich nicht verhindern, er hat jedoch die Möglichkeit und das Recht, zu einer Kündigung Stellung zu beziehen und ihr gegebenenfalls zu widersprechen. Der Einfluss des Betriebrats ist im Falle von Kündigungen nicht zu unterschätzen, denn allein dadurch, dass dieser nicht oder nicht ordnungsgemäß angehört wurde, kann eine Kündigung unwirksam sein. Allerdings ist für die Wirksamkeit einer Kündigung die Zustimmung des Betriebrats nicht zuwingend erforderlich.