Außerordentliches Kündigungsrecht
Das Sonderkündigungsrecht tritt dann ein, wenn die Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag erhebt oder wenn sie die bereits erhobenen Zusatzbeiträge erhöht. Ein Sonderkündigungsrecht tritt auch dann ein, wenn die Krankenkasse ihren Mitgliedern in der Vergangenheit einen Teil der Beträge zurück erstattet hat und diese Rückzahlungen nun reduziert oder ganz einstellt. In diesen Fällen kann die Sonderkündigung bis zur erstmaligen erhöhten Fälligkeit erfolgen bzw. bis zur verminderten oder gestrichenen Rückzahlung. Eine Kündigungsfrist von 2 Monaten ist trotz Sonderkündigungsrecht einzuhalten. Während dieser brauchen die zusätzlich erhobenen Beträge jedoch nicht gezahlt werden. Sollte es Probleme mit der Kündigung geben, kann man sich als Versicherter beim Bundesversicherungsamt beschweren.
Das Sonderkündigungsrecht besteht nach einer Beitragserhöhung nicht endlos fort. Wer von diesem Recht Gebrauch machen will, muss seine außerordentliche Kündigung innerhalb von zwei Monaten nach der Beitragserhöhung einreichen. Lässt man diese Frist verstreichen, verfällt auch das Recht auf eine Sonderkündigung. Allerdings sind die Krankenkassen verpflichtet, ihre Mitglieder bei Erhöhung der Zusatzbeiträge auf ihr Sonderkündigungsrecht hinzuweisen. Nach einem Urteil des Sozialgerichts Berlin musste eine Krankenkasse, nachdem sie ihre Mitglieder nicht ausreichend auf ihr Recht zur Kündigung hingewiesen hatte, die erhobenen Zusatzbeträge zurückzahlen. Auf erhöhte oder neu erhobene Zusatzbeiträge ist mindestens einen Monat vor ihrer erstmaligen Fälligkeit hinzuweisen.