Begründungspflicht bei außerordentlichen Kündigungen
Im Gegensatz zu fristgerechten Kündigungen bedarf es für die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigungen einer Begründung. Je nach zugrundeliegendem Vertrag können das verschiedene Gründe sein. Die außerordentliche Kündigung ist für das allgemeine Schuldrecht geregelt (§ 314 BGB). Für Schuldverhältnisse im Bereich Mietrecht oder Arbeitsrecht gelten besondere Regeln für eine außerordentliche Kündigung. Hier gibt es einen detaillierten Katalog an zulässigen Gründen für außerordentliche Kündigungen. Wichtig ist, dass die Gründe bei fristlosen Kündigungen immer mit angegeben werden müssen, weil sonst keine Grundlage für das Recht auf den Verzicht auf die Kündigungsfrist ersichtlich ist.
Zu beachten ist weiterhin, dass eine außerordentliche Kündigung nicht durch eine Vertragsklausel ausgeschlossen werden kann. Eine außerordentliche Kündigung ist immer dann möglich, wenn ein Weiterbestehen des Vertrags bis zum nächsten fristgerechten Kündigungstermin unzumutbar wäre.
Der wichtigste Grund für eine außerordentliche Beendigung des Vertrags ist der Vertragsbruch auf der Seite des Anbieters. Der Kunde ist jedoch nur innerhalb einer bestimmten Frist, nachdem er von dem Vertragsbruch Kenntnis erlangt hat, zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass der Kunde dem Anbieter im Normalfall eine bestimmte Frist einräumen muss, um Abhilfe bezüglich des Vertragsbruchs zu leisten. Das gilt natürlich nicht, wenn der Vertragsbuch bereits in der Nichteinhaltung einer festen Frist besteht, wenn etwa ein Kunde eine Ware zu einem bestimmten Zeitpunkt braucht und sie nach diesem Zeitpunkt ohne Wert für ihn ist bzw. erheblich an Wert verliert. Auch in besonders schweren Fällen kann auf eine Abmahnung bzw. eine Fristsetzung zur Aufhebung verzichtet werden.