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Da Sie als Auftragnehmer für Verzögerungen des Bauvorhabens haftbar gemacht werden können, sollten Sie unvorhergesehene Umstände, die Sie bei der Umsetzung behindert haben, gegenüber dem Bauherren anzeigen. Erläutern Sie dabei so konkret wie möglich, was zu der Verzögerung geführt hat. Sie sparen eine Menge Ärger und Kosten, denn der Leistungsverzug, so er laut des § 6 Abs. 1 VOB/B berechtigt ist, darf Ihnen trotz Fälligkeit nicht angelastet werden und entstandene Mehrkosten gehen nicht zu Ihren Lasten.