Besonderheiten des Werkvertrages
Gerade wenn das Werk nicht in der handwerklichen Herstellung eines Objekts, wie beispielsweise dem Bau eines Schrankes oder dem Schneidern eines Kleides, besteht, sondern sogenannte "nichtkörperliche Werke" geschuldet sind, bestehen Abgrenzungsschwierigkeiten zu anderen Vertragsarten. Dennoch muss man sauber zwischen einem Dienstvertrag und einem Werkvertrag trennen. Beim Dienstvertrag wird lediglich geschuldet, dass der Auftragnehmer eine Leistung mittlerer Art und Güte erbringt, während beim Werkvertrag der Erfolg geschuldet ist. Das Werk muss am Ende also genauso aussehen, wie im Werkvertrag festgelegt. Der Auftraggeber muss die Leistung abnehmen, ansonsten wird die Vergütung nicht fällig. Daher ist besonders beim Werkvertrag eine detaillierte schriftliche Regelung unverzichtbar. Nutzen Sie unsere Vorlage zur Formulierung Ihres individuellen Werkvertrags!
Inhalt: Werkvertrag nach BGB
- §1 Vertragsgegenstand
- §2 Leistungen des Auftragnehmers
- §3 Vergütung, Zahlungen
- §4 Zeit und Ort der Leistungserbringung, Fristen und Termine
- §5 Gewährleistung
- §6 Berichterstattung
- §7 Aufwendungsersatz
- §8 Wettbewerbsverbot
- §9 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
- §10 Schweigepflicht und Datenschutz
- §11 Abnahme
- §12 Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen
- §13 Steuerabzugsverfahren gemäß §§ 48 ff EStG und § 13 b UStG
- §14 Sonstige Vereinbarungen
- §15 Schlussbestimmungen