Schuldanerkenntnis verbindlich abgeben
Das konstituive bzw. abstrakte Schuldanerkenntnis begründet einen neuen Anspruch. Der Schuldner erkennt eine Forderungen, losgelöst von dem ursprünglichen Rechtsgeschäft, gegenüber seinem Gläubiger an. Zwar wird der Anspruch nicht durchsetzbar anerkannt, allerdings bewirkt das konstituive Schuldanerkenntnis eine Beweislastumkehr. Das heißt, der Schuldner muss nun beweisen, dass gegen Ihn kein Anspruch besteht. In einem Urkundenprozess nach §§ 592 ff ZPO ist es möglich, die Forderung beizutreiben. In dem Schuldanerkenntnis werden neben der Fälligkeit auch die Rechtsfolgen beim Verzug der Ratenzahlung verbindlich geregelt. Falls der Schuldner sich nicht daran hält, kann das Schuldanerkenntnis Formular als Grundlage für einen Prozess genommen werden.
Falls jedoch die dem Schuldanerkenntnis zugrundeliegende Forderung nicht bestanden hat oder weggefallen ist, ist auch das Schuldanerkenntnis wertlos. Insofern darf der Schuldner § 812 Absatz 1 Alt. 1 BGB das Schriftstück ohne Weiteres zurückfordern, wenn sich später herausstellte, dass er das Schuldanerkenntnis ohne Rechtsgrund abgegeben hat. Er kann aber beispielsweise nicht einwenden, er habe die Forderung bereits vor Abgabe des Schuldanerkenntnisses erfüllt.
Da es sich – trotz des irreführenden Namens – beim Schuldanerkenntnis um einen Vertrag handelt, müssen immer Gläubiger und Schuldner unterschreiben. Überhaupt: Die Schriftform ist zwingend vorgesehen.