Wann kann die Miete wegen Lärmbelästigung gemindert werden?
Das Recht zur Mietminderung haben Sie als Mieter sowohl bei Baulärm von außen als auch bei Bauarbeiten im Hause. Unerheblich ist also, dass der Vermieter den Mangel gar nicht beheben kann. Entscheidend ist, dass der Wohnwert Ihrer Wohnung während der Lärmbelästigung sinkt. Die Höhe der Mietminderung hängt vom Einzelfall ab. Gemindert wird von der Bruttomiete, also Grundmiete zzgl. Nebenkosten. Achtung: Hat der Vermieter bei Unterzeichnung des Mietvertrages auf anstehende Arbeiten hingewiesen, entfällt das Recht auf Mietminderung.
Baulärm durch privat ausgeführte Arbeiten zählen nicht zu minderungswürdigen Anlässen. Dazu gehört klassischerweise das Heimwerken in den eigenen vier Wänden. Sollte es Ihr Nachbar mit Hammer, Bohrmaschine oder anderen Elektrowerkzeugen übertreiben, sollten Sie beim Vermieter eine entsprechende Beschwerde wegen Lärmbelästigung einreichen. Anders liegt der Fall, wenn eine Firma in der Wohnung eines Mitmieters Arbeiten ausführt. Suchen Sie am besten zunächst das Gespräch und zielen Sie auf eine gütliche Einigung. Fruchten Ihre Versuche nicht, sollten Sie sich an den Vermieter wenden. Kann er die Lärmbelästigung nicht verhindern, haben Sie gute Karten für eine Minderung des Mietpreises. Die Belästigung, die eine Mietminderung rechtfertigt, muss immer von gewerblich motivierten Baumaßnahmen verursacht werden. Dazu zählen Maßnahmen zur Errichtung, dem Umbau oder dem Abriß von Gebäuden bzw. Anlagen. Das Muster für die Ankündigung einer Mieterhöhung wegen unverhältnismäßiger Bauarbeiten steht hier zum Download für sie bereit.