Wenn Sie als Verantwortlicher vor der Abnahme seines Bauprojektes Mängel entdecken, so müssen Sie den Auftragnehmer formal richtig auf diese hinweisen, um sich im Nachhinein auf §§ 4 Abs. 7, 8 Abs. 3 VOB/B berufen zu können. Nur dann haben Sie die Möglichkeit bei ergebnislosem Fristablauf hinsichtlich des mängelbehafteten Teils die Teilkündigung zu erklären und die Mängel sodann auf Kosten Ihres Vertragspartners durch ein Ersatzunternehmen beseitigen zu lassen. Mit der Mustervorlage aus dem Hause WEKA erstellen Sie eine formgültige Mängelbeseitigungsaufforderung nach VOB.