Die Zwei-Wochen-Frist bei einer außerordentlichen Kündigung
Ein außerordentliches fristloses Kündigungsschreiben bedarf eines wichtigen Grundes und muß gemäß § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schriftlich und innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden. Die fristlose Kündigung wird vom Gesetzgeber nur in schwerwiegenden Fällen ermöglicht und kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ausgesprochen werden. Die Einhaltung der üblichen längeren Kündigungsfrist gilt in diesem Fall als nicht mehr zumutbar.
Wichtige Kündigungsgründe bei einer außerordentlichen Kündigung
Ein typischer Grund, der zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt, ist eine Straftat gegen den Arbeitgeber. Diebstahl steht hier an erster Stelle. Denn durch die Straftat ist das Vertrauensverhältnis dermaßen zerüttet, dass dem Arbeitgeber ein Festhalten am Arbeitsvertrag nicht länger zugemutet werden kann. Er darf ohne Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen. Schwierig wird es, wenn es sich um ein so genanntes Bagatelldelikt gehandelt hat. Ein Urteil, das in die Rechtsgeschichte eingehen wird, betrifft den Fall "Emmely": Die Verkäuferin hatte Pfandbons im Wert von 1,30 EUR unterschlagen und wurde fristlos gekündigt. Ihre Klage gegen das Kündigungsschreiben war am Ende erfolgreich. Das Bundesarbeitsgericht vertritt heute den Standpunkt, dass auch im Falle von nachgewiesenen Straftaten eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Für die Kündigung aufgrund von Diebstahl geringwertiger Gegenstände bedeutet dies also: Vor einem Kündigungsschreiben muss der Arbeitnehmer in der Regel abgemahnt werden.
Wann muss abgemahnt werden?
Natürlich ist eine Kündigung nicht nur bei schwerwiegenden Straftaten möglich. Auch weniger gewichtige Verhaltensweisen des Angestellten können den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigen. Allerdings wird bei der Kündigung wegen pflichtwidrigen Verhaltens immer eine Abmahnung vorangehen müssen. Nur beharrliche Verstöße gegen die Bedingungen des Arbeitsvertrages können nach erfolgter Abmahnung ein Kündigungschreiben mit der fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages nach sich ziehen. Die Abmahnung muss so formuliert sein, dass der Arbeitnehmer eindeutig erkennen kann, dass weitere Verstöße gegen seine Pflichten zu einer Kündigung führen. In der Regel reicht eine Abmahnung nicht aus. Allerdings sollten Sie als Arbeitgeber auch nicht zu lange mit den Konsequenzen warten oder zu viele Abmahnungen in die Welt setzten. Denn dann könnte sich der Arbeitnehmer darauf berufen, dass er mit einer Kündigung nicht mehr rechnen musste. Jedenfalls ist auch bei der Kündigung wegen Pflichtverstoßes zu beachten, dass dem Arbeitgeber die Einhaltung der regulären Kündigungsfrist nicht mehr zuzumuten sein darf. Anderenfalls ist eine einfache verhaltensbedingte Kündigung auszusprechen. Für verschiedene Formen der Abmahnung hält FORMBLITZ ebenso Muster bereit wie für eine fristlose Kündigung.