Kündigung in der Probezeit
Die Probezeit unterscheidet sich von einem festen Anstellungsverhältnis im Wesentlichen in den Kündigungsmodalitäten. Sie ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern wird im Arbeitsvertrag vereinbart. In der Probezeit ist es dem Arbeitgeber möglich, das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von gewöhnlich zwei Wochen zu kündigen. Die Probezeit dauert in der Regel höchstens 6 Monate. Eine Verlängerung ist zwar möglich, hat aber auf den Kündigungsschutz des Mitarbeiters keine Auswirkung. Denn nach sechs Monaten greift das Kündigungsschutzgesetz. Die Kündigung ist dann nur noch möglich, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Kündigt man als Arbeitgeber innerhalb der ersten sechs Monate, muss man als der Arbeitgeber keine Begründung abgeben. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 6 Sa 206/06) kann der Arbeitgeber seinem Angestellten in der Probezeit ohne Angabe von Gründen kündigen. Falls eine längere Probezeit vereinbart war, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Begründung der Kündigung.
Stellen Sie sicher, dass die Kündigung dem Arbeitnehmer fristgerecht zugeht
Als Arbeitgeber, der ein Arbeitsverhältnis beenden will, sind sie in der Pflicht, dafür zu sorgen, dass das Kündigungsschreiben beim Adressaten ankommt. Wenn der Arbeitnehmer den Erhalt der Kündigung abstreitet und auf dem Fortwirken des Anstellungsverhältnisses besteht, haben der Arbeitgeber die Pflicht, nachzuweisen, dass der Arbeitnehmer die Kündigung erhalten hat. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, so muss er, um das Arbeitsverhältnis rechtskräftig zu beenden, eine zweite Kündigung ausschreiben und entsprechende Kündigungsfristen einhalten.