Vereinfachte Kündigung in der Probezeit
Eine Probezeit ist im Arbeitsrecht nicht vorgeschrieben, sie dient lediglich dazu, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich ein umfassendes Bild voneinander machen können, um eine qualifizierte Grundlage für das Anstellungsverhältnis zu schaffen. Diesem Zweck entsprechend gibt es in der Probezeit ein vereinfachtes und verkürztes Kündigungsrecht für beide Seiten. Die Kündigungsfrist beträgt in der Probezeit gewöhnlich zwei Wochen. Allerdings kann im Arbeitsvertrag auch für die Probezeit eine verlängerte Kündigungsfrist vereinbart werden.
Da die Probezeit dazu dient, dass beide Seiten des Arbeitsverhältnisses einander kennen lernen, bedarf es im Kündigungsfall keiner anspruchsvollen Begründung von Arbeitgeberseite. Bei einem Anstellungsverhältnis von über 6 Monaten treten normalerweise bestimmte arbeitsrechtliche Bestimmungen in Kraft, die dem Schutz des Arbeitnehmers vor einer Kündigung dienen. Ist diese Frist überschritten, ist es mitunter recht schwer, sich von einem Arbeitnehmer zu trennen, wenn nicht triftige Gründe für eine Kündigung vorliegen. Doch auch in der Probezeit kann ein besonderer Kündigungsschutz bestehen. Ist die Arbeitnehmerin etwa schwanger, bedarf es zu einer Kündigung der Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde.