Mehr über die Kündigungsvollmacht
Bei einer Kündigung handelt es sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft, da die andere Seite keine Gegenleistung zu erbringen hat. Es ist hier notwendig, dass derjenige, der die Kündigung ausspricht, auch genau hierfür bevollmächtigt ist und die andere Seite hierüber auch Kenntnis hat. (Wie z.B. durch das öffentlich einzusehende Handelsregister, in dem der Prokurist als Bevollmächtigter eingetragen ist.) Bevollmächtigt, Kündigungen auszusprechen, ist sonst nur der Arbeitgeber selbst, sein Rechtsnachfolger oder z.B. der Personalleiter, der durch seine Stellung üblicherweise hierfür bevollmächtigt ist. Weitere Dritte brauchen hierfür eine schriftliche Vollmacht, die bei Aussprechen der Kündigung dem Arbeitnehmer im Original vorzulegen ist. Falls dies nicht geschieht, ist der Arbeitnehmer berechtigt, die Kündigung unverzüglich zurückzuweisen. § 121 Abs 1 Satz 1 BGB beschreibt, was hier "unverzüglich" heißt: "ohne schuldhaftes Zögern". Mehr dazu im ausführlichen Gesetzestext.