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Kündigungsvollmacht

Vollmacht um die Kündigung eines Arbeitsvertrags auszusprechen

Wirksame Vollmacht für Kündigungen!
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Nur der Arbeitgeber selbst, der im Handelsregister eingetragene Prokurist, sein Rechtsnachfolger (z.B. ein Insolvenzverwalter) oder ein Personalleiter dürfen die Kündigung eines Mitarbeiters unterschreiben. Ist es notwendig, dass diese Aufgabe Dritte übernehmen, muss dem Arbeitnehmer hierfür eine Kündigungsvollmacht im Original vorgelegt werden (§ 174 BGB). Sollte diese Vollmacht beim Aussprechen der Kündigung fehlen, kann der Arbeitnehmer diese unverzüglich zurückweisen. So können unter Umständen wichtige Fristen verstreichen! Laden Sie sich jetzt dieses Muster schnell und einfach herunter und ergänzen Sie PDF oder Word mit Ihren individuellen Inhalten.

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Mehr über die Kündigungsvollmacht

Bei einer Kündigung handelt es sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft, da die andere Seite keine Gegenleistung zu erbringen hat. Es ist hier notwendig, dass derjenige, der die Kündigung ausspricht, auch genau hierfür bevollmächtigt ist und die andere Seite hierüber auch Kenntnis hat. (Wie z.B. durch das öffentlich einzusehende Handelsregister, in dem der Prokurist als Bevollmächtigter eingetragen ist.)  Bevollmächtigt, Kündigungen auszusprechen, ist sonst nur der Arbeitgeber selbst, sein Rechtsnachfolger oder z.B. der Personalleiter, der durch seine Stellung üblicherweise hierfür bevollmächtigt ist. Weitere Dritte brauchen hierfür eine schriftliche Vollmacht, die bei Aussprechen der Kündigung dem Arbeitnehmer im Original vorzulegen ist. Falls dies nicht geschieht, ist der Arbeitnehmer berechtigt, die Kündigung unverzüglich zurückzuweisen. § 121 Abs 1 Satz 1 BGB beschreibt, was hier "unverzüglich" heißt:  "ohne schuldhaftes Zögern". Mehr dazu im ausführlichen Gesetzestext.

Die Schriftform ist notwenig

Eine Kündigungsvollmacht kann grundsätzlich formlos erteilt werden. Um jedoch einer Zurückweisung der Kündigung seitens des Arbeitnehmers vorzubeugen, sollte die Vollmacht schriftlich erteilt werden.

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