Wie wird der Betriebsrat gewählt?
Der Betriebsrat wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. Das Betriebsverfassungsgesetz bietet ein vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe von 5-50 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Bei bis zu 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern können der Arbeitgeber und der Wahlvorstand die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren. Im Regelverfahren, mit dem die meisten Betriebsräte gewählt werden, gelten - im Vergleich mit dem vereinfachten Verfahren - längere Fristen.
Wieviele Personen muss der Betriebsrat umfassen?
Die Größe des Betriebsrats hängt von der Anzahl der Arbeitnehmer ab. Aus nur einer Person besteht der Betriebsrat in Betrieben mit bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Bei bis zu 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern besteht er aus drei Personen. Bei bis zu 100 Arbeitnehmern besteht er aus fünf Personen, bei bis zu 200 Arbeitnehmern besteht er aus sieben Personen etc. Weitere Infos zur Betriebsratsgröße finden Sie in § 9 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG).
Wer gilt als ständig wahlberechtigter Arbeitnehmer?
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 7 BetrVG), die entweder unbefristet eingestellt sind oder die mit Aufgaben betraut sind, die im Betrieb "ständig" anfallen. Gezählt wird „nach Köpfen“, so dass auch jeder teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer als voller Arbeitnehmer mitgerechnet wird. Ebenso Azubis und Leiharbeitnehmer, die im Betrieb nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz länger als drei Monate eingesetzt werden. Leitende Angestellte sowie freie Mitarbeiter sind nicht wahlberechtigt.