Weitere Produktinformationen
Der Schuldner muss seine Schuld jetzt gegenüber einem anderen begleichen. Daher muss der Schuldner Kenntnis von der (zwischen den Gläubigern vereinbarten) Abtretung haben. Infolge einer wirksamen Abtretung gehen sämtliche Rechte und Nebenrechte auf den neuen Gläubiger über.
Die Abtretung wird als Sicherungsmittel für Darlehen benutzt. Als Sicherheit für das Darlehen erhält der Gläubiger die geldwerte Forderung des Vertragspartners. Der Grund für die Abtretung ist ein eigenes Rechtsgeschäft. Neben der Sicherungsabtretung kann eine Abtretung auch einfach Inhalt einer Schenkung sein. Wichtig ist, dass die Wirksamkeit dieses Rechtsgeschäfts abstrakt von der Wirksamkeit des Abtretungsvertrages zu bewerten ist.
Die Abtretungsanzeige ist in § 409 BGB geregelt. Sobald der Gläubiger dem Schuldner angezeigt hat, dass er dessen Forderung abgetreten hat, ist dies für ihn verbindlich. Das bedeutet, dass der Gläubiger die Zahlung an den Dritten auch dann gegen sich gelten lassen muss, wenn sich später heraus stellt, dass die Abtretung gar nicht wirksam war. Eine Voraussetzung der Wirksamkeit der Anzeige ist, dass der Dritte der Abtretung zugestimmt hat. So wird sicher gestellt, dass alle Beteiligten Kenntnis von der Abtretungsanzeige haben.
In der Abtretungsanzeige ist der Abtretungsgrund zu verzeichnen. Abzugrenzen von der Abtretungsanzeige ist die Pfändungsanzeige bei der dem Gläubiger das Pfandrecht eingeräumt wird. Der alte Gläubiger wird übrigens oft auch als Zedent bezeichnet. Der neue Gläubiger (an den der Schuldner nun leisten muss) heißt auch Zessionar. Durch die Abtretung ändert sich die Forderung nicht.
Hat der Schuldner selbst eine Forderung gegenüber dem Zessionar, kann er unproblematisch aufrechnen.