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Achtung: Eine Abmahnung nur eines Arbeitnehmers ist unverhältnismäßig und benachteiligt den betroffenen Arbeitnehmer, wenn es im Betrieb üblich ist die Privatgespräche von der Arbeit aus zu erledigen. Wegen des Gebots der Gleichbehandlung sollten alle betroffenen Arbeitnehmer abgemahnt werden.
Auch sollte darauf geachtet werden, dass private Telefonate nur dann abgemahnt werden können, wenn dadurch hohe Kosten für das Unternehmen entstehen oder der Arbeitnehmer nicht mehr ausreichend seinen Verpflichtungen nachkommen kann. Telefonieren während der Pausenzeiten ist daher in der Regel nur dann abmahnbar, wenn es zuvor ausdrücklich verboten wurde. Bevor Sie als Arbeitgeber also eine Abmahnung erteilen, sollten Sie sämtliche Daten , Uhrzeiten und Namen der Mitarbeiter sammeln und dann abmahnen!