Wie wird eine Gegendarstellung zu einer Abmahnung behandelt?
Die Abmahnung durch den Arbeitgeber ist eine ernste Angelegenheit. Bleibt der Vorwurf unkommentiert stehen, kann der Arbeitgeber damit im Wiederholungsfall sogar eine Kündigung begründen. Andererseits gilt eine ausbleibende Stellungnahme nicht automatisch als das Eingeständnis von Schuld. Dennoch sollten Sie den Sachverhalt unbedingt schriftlich richtig stellen und darauf pochen, dass die Abmahnung aus der Personalakte genommen wird. Das Recht zur Äußerung bleibt Ihnen unbenommen, es ist in § 83 Betriebsverfassungsgesetz verbrieft. Möglicherweise hilft eine ausformulierte Version des Ihnen zur Last gelegten Vorfalls dabei, die Umstände aufzuklären und Sie zu rehabilitieren. Parallel zu einem solchen Schritt sollten Sie das Gespräch mit dem Arbeitgeber bzw. dessen Personalverantwortlichen suchen. Im Dialog lassen sich Missverständnisse leichter ausräumen und eine weitere Eskalation wird möglicherweise verhindert. Der Personalverantwortliche muss Ihre Gegendarstellung zumindest mit zu den Unterlagen nehmen. Übrigens darf der Arbeitgeber die Abmahnung nicht endlos in der Akte behalten. Nach ca. 2 - 3 Jahren (je nach Schwere des Tatvorwurfs) muss die Abmahnung entfernt werden. Ist die Abmahnung einmal gelöscht worden, darf sich der Arbeitgeber nicht mehr darauf beziehen. Bitte beachten Sie auch unser Angebot an Gegendarstellungen zu speziellen Abmahnungen.