Grundsätzlich ist das Testament so lange gültig, bis es widerrufen oder vernichtet wird. Aber es gilt immer das Testament, welches als letztes aufgesetzt wurde. Wer also seinen letzten Willen ändert, bringt durch ein neues Testament zum Ausdruck, dass er seine Erbfolge anders regeln will. Ausnahmen gelten nur bei gemeinsamen Testamenten und Erbverträgen. Daher ist es sehr wichtig, dass man immer das aktuelle Datum auf das Testament schreibt.
Was gilt bei einem Berliner Testament?
Wer in einer Ehe oder Partnerschaft lebt, will in der Regel sicherstellen, dass auch nach dem Tod des Partners der gewohnte Lebensstandard weiter gehalten werden kann. Geht es aber nach dem gesetzlichen Erbrecht, so wird der überlebende Ehepartner aber in der Regel Teil einer Erbengemeinschaft. Schlimmer noch: Wer ohne Trauschein zusammen wohnt, hat keinerlei Erbansprüche nach dem Tod des Partners. Ein Testament oder ein Erbvertrag kann Sie absichern. Der Gesetzgeber sieht aber nur für Eheleute und eingetragene Lebenspartner eine Erleichterung für die Formulierung des letzten Willens vor: Das gemeinsame Testament in unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Häufigste Form ist das Berliner Testament, bei dem die Ehegatten sich gegenseitig zu Alleinerben bestimmen. Erst nach dem Tod des Längerlebenden erben dann die gemeinsamen Kinder.
Widerruf nur zu Lebzeiten
Zu Lebzeiten kann ein Berliner Testament von jedem Ehepartner widerrufen werden. Allerdings muss der Widerruf von einem Notar beurkundet und dem Ehegatten zugestellt werden. Diese Formvorschrift auch für den Rücktritt von einem Erbvertrag. Und Vorsicht: Ein Berliner Testament kann nur vor dem Tod des einen Ehepartners ohne Weiteres widerrufen werden. Danach ist der längerlebende Ehegatte an die wechselbezüglichen Verfügungen gebunden. Lösen kann er sich nur, indem er das Erbe ausschlägt. In dem Fall bleibt dann der Anspruch auf den Pflichtteil.
Das gilt im Fall der Scheidung
Übrigens: Im Fall einer Scheidung verliert das gemeinsame Ehegattentestament automatisch seine Wirksamkeit. Auch im laufenden Scheidungsverfahrens ist das Testament unwirksam, jedenfalls dann, wenn die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe vor dem Tod des Erblassers vorgelegen haben, er die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Falls Sie bei einem gemeinsamen Ehegattentestament wünschen, dass dieses auch im Fall der Scheidung weitergelten soll, können Sie dies im Text so formulieren.