Sie sind das Salz in der Suppe einer jeden Sales-Session: ob Grüne Woche, IAA oder ITB, ob Hundeausstellung, Tattoo-Convention oder die Großevangelisation einer pathologischen Kommerz-Kirche. Kaum ein Treffen anonymer Workaholiker – und mag es noch so trocken sein – kommt ohne Hostessen aus. Sie sollen charmant sein, gut aussehen und sie sollen – wenn es nach bestimmten Männer-Phantasien geht – am letzten Messetag den schlaffen Händlern mit vertraglich festgelegten kirschroten Lippen den Abschied versüßen. Wenn das nicht nach Scheinselbständigkeit schmeckt.

Beitragsnachzahlungen drohen

So sieht es auch das Hessische Landessozialgericht (L 8/14 KR 334/04). Es hob ein Urteil des Sozialgerichts Frankfurt auf, das die Hostessen als Selbständige ohne Sozialversicherungspflicht betrachtet hatte. Es ging um 20 engelsgleiche Hostessen, die über eine Frankfurter Messe-Agentur vermittelt und als selbständige Gewerbetreibende behandelt wurden. Der Rentenversicherungsträger verlangte von der Agentur aber Beitragszahlungen für die Messe-Hostessen. Zu Recht, stellte das Landessozialgericht fest.

Zeiteinteilung bei Hostessen

Die von der Agentur vermittelten Hostessen leisteten keine selbstbestimmte, nach eigenen Vorstellungen geplante Arbeit, sondern seien weitgehend weisungsgebunden tätig geworden. Mit ihren vertraglich festgelegten Lippen seien sie einem genau festgelegten Reglement unterworfen, zu dem auch das äußere Erscheinungsbild zählt: Lippenstift, Nagellack, keine offenen Haare, kein Handy, keine Zigaretten!

Scheinselbstständig trotz Gewerbe

Scheinselbständigkeit betrifft diejenigen, von denen für die Aufnahme einer Tätigkeit vom Auftraggeber ein eigenständig gegründetes Gewerbe verlangt wird. Aufpassen müssen vor allem Menschen, die in der Promotionbranche, auf Messen und weiteren Veranstaltungen und oft auch im Catering arbeiten.

So prüfen Sie Scheinselbstständigkeit

Anhaltspunkte für die Frage der Scheinselbstständigkeit und Abgrenzung Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter sind:

  • organisatorische Eingliederung in einem fremden Betrieb
  • Weisungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeit
  • Arbeitgeber trägt das unternehmerische Risiko
  • feste Entlohnung
  • vertragliche Bindung an den Arbeitgeber
  • Arbeitsgeräte und das Arbeitsmaterial stellt der Arbeitgeber
  • Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Bezüge