Die GEMA-Vermutung
Soweit die GEMA-Vermutung greift, ist es Sache des Veranstalters zu beweisen, dass er Musik verwendet hat, die nicht dem GEMA-Repertoire unterliegt. Bis dahin wird vermutet, dass es sich bei der öffentlichen Wiedergabe von Unterhaltungs- und Tanzmusik um urheberrechtlich geschützte Werke handelt und dass die GEMA für die Wahrnehmung deren Rechte zuständig ist. Die GEMA-Vermutung greift nur bei der Wiedergabe von Tanz- und Unterhaltungsmusik. Bei einer Wiedergabe von E- oder F- Musik gilt diese Vermutung nicht. Die GEMA muss dann beweisen, dass es sich um urheberrechtlich geschützte Werke handelt und dass sie für die Wahrnehmung deren Rechte zuständig ist. Die Werke müssen also von dem GEMA-Repertoire erfasst werden.