Keine GEMA-Gebühr bei Empfang über DVB-T
Das aktuelle Urteil "Königshof" des BGH vom 17.12.2015 - I ZR 21/14 klärt die bisher offene Frage zur Gebührenpflicht gegenüber der GEMA bei Empfang des Fernsehprogramms über DVB-T. Fernsehgeräte die über eine Zimmerantenne verfügen, mit der das digitale terrestrische Fernsehprogramm (DVB-T) unmittelbar empfangen werden kann, greifen nicht in das Recht der Urheber und Leistungsschutzberechtigten. Der Kläger ist Betreiber eines Hotels in Berlin mit 21 Zimmern. Von ihm forderte die GEMA eine Gebühr für das Bereitstellen von Fernsehgeräten. Das Amtsgericht Charlottenburg und das Landgericht Berlin wiesen die Klage noch ab. Der BGH gab dem Hotelbetreiber schließlich Recht.