Inhalt des Pakets
- Anmeldung Veranstaltung (GEMA-freie Musik)
- Anmeldung Veranstaltung (GEMA-relevante Musik)
- Auskunft GEMA-freie Musik
- Programm GEMA-freie Musik
- Programm GEMA-relevante Musik
- Nachmeldung GEMA Veranstaltung
- Widerspruch gegen GEMA (Adressat nicht Veranstalter)
- Widerspruch gegen GEMA (Veranstaltung nicht öffentlich)
- Widerspruch gegen GEMA-Gebühren (U-Musik)
- Widerspruch gegen GEMA -Gebühren (allgemein)
- Widerspruch gegen GEMA-Gebühren (10-Prozent-Hürde)
- Ratgeber GEMA
Allgemeines zur GEMA-Vermutung
In vielen Fällen beruft sich die GEMA auf die sogenannte GEMA-Vermutung. Insbesondere wer mit der GEMA zum ersten Mal zu tun hat, kann sich darunter nicht viel vorstellen. Es ist eine einfache Floskel, die für viel Verwirrung sorgt und in vielen Fällen von der GEMA als Begründung für Ansprüche angeführt wird, in denen die Vermutung tatsächlich gar keine Anwendung findet. Die GEMA Vermutung gilt nämlich nur für den Bereich der Tanz- und Unterhaltungsmusik. Wer also klassische Originalkompositionen aufführt, deren Urheber bereits seit über 70 Jahren tot sind, muss die Veranstaltung weder anmelden noch GEMA Gebühren zahlen. Auch die anschließende Programmpflciht entfält. Der Veranstalter muss der GEMA auf Nachfrage lediglich eine Grundauskunft erteilen, woran die GEMA erkannen kann, dass es sich um Musik handelt deren Urheberrechte von der GEMA nicht wahrgenommen werden.