Warum eine Vollmacht auch einschränkend wirken kann
Einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist es im Gegensatz zum Alleineigentümer nicht freigestellt ob sie einen Verwalter für die Eigentumsanlage bestellt oder nicht. Es muss zwingend ein Verwalter bestellt werden, denn nach § 20 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) kann die Bestellung eines Verwalters nicht ausgeschlossen werden. Auch die vertraglichen Pflichten des Verwalters unterliegen in diesem Fall dem Wohnungseigentumsgesetz. In jedem Fall ist jedoch zu empfehlen die Rechte und Pflichten des Hausverwalters schriftlich zu regeln. Ein Hausverwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist grundsätzlich bevollmächtigt die üblichen Geschäfte vorzunehmen. Hierunter fallen sowohl Kündigungen als auch die Neuvermietung der Wohnungen. Diese zunächst bestehenden Befugnisse können durch entsprechende vertragliche Regelungen und entsprechende Vollmacht eingeschränkt werden.
Fehlende Vollmachten
Fehlende oder fragliche Vollmachten führen oft zu Streitigkeiten zwischen den Mietern und dem Vermieter. Die Mieter wissen nicht an wen sie sich wenden sollen und können nicht erkennen mit welchen Vollmachten die Hausverwaltung ausgestattet ist. Am besten wird die Hausverwaltung und deren Bevollmächtigung gleich im Mietvertrag geregelt. Sollte die Hausverwaltung wechseln, muss dies den Mietern angezeigt und eine Vollmacht für die neue Hausverwaltung ausgehändigt werden. Mietern ist dringend zu raten die Miete nicht einfach an eine neue Hausverwaltung zu zahlen nur weil diese behauptet sie sei jetzt für den Vermieter tätig. Wurde im Mietvertrag mit dem Mieter nicht vereinbart, dass die Hausverwaltung dessen Ansprechpartner ist oder wurde keine Vollmacht erteilt woraus sich die Zuständigkeit der Hausverwaltung ergibt, dann ist und bleibt der Eigentümer der Ansprechpartner für den Mieter.