Die Aufteilung in Wohnungseigentum
Der Eigentümer eines Grundstücks kann das Eigentum an seinem Grundstück in Wohnungseigentum aufteilen. Dies erfolgt in der Weise, dass mit jedem Anteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung verbunden ist. Für die Begründung von Wohnungseigentum müssen sich hinter den einzelnen Wohnungstüren mindestens ein Wohnraum, Bad mit WC und eine Kochgelegenheit befinden. Das Wohnungseigentum darf nicht mit dem Wohneigentum verwechselt werden. Der Begriff Wohneigentum sagt lediglich aus, dass die jeweilige Person in einer eigenen Immobilie wohnt. Hier lässt sich nicht erkennen, ob es sich um eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus handelt. Die Aufteilung in Wohnungseigentum muss dem Grundbuchamt angezeigt werden. Jede Wohnung des Grundstücks erhält dann ein eigenes Grundbuchblatt. An den nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen entsteht ein Miteigentumsanteil der Wohnungseigentümer. Die Größe des Miteigentumsanteils wird meist anhand der Wohnungsfläche der einzelnen Wohnungseigentümer aufgeteilt. Durch eine Teilungserklärung entsteht somit das Wohnungseigentum welches sich aus dem Sondereigentum an der Wohnung und dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum zusammensetzt.
Wie wichtig die Teilungserklärung ist
In der Teilungserklärung wird der genaue Umfang des Sondereigentums festgehalten. Das Sondereigentum setzt sich aus dem Wohnungseigentum und dem Miteigentumsanteil an den restlichen Teilen des Gebäudes zusammen. Reparaturen und Instandsetzungen am Gemeinschaftseigentum müssen von den Wohnungseigentümern anteilig nach ihrem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum getragen werden. Es ist deshalb unerlässlich, festzuhalten wer wie viel vom Gesamteigentum trägt. Nicht möglich ist es, zwingendes gemeinschaftliches Eigentum dem Sondereigentum zuzuweisen. Sondereigentumsfähig können nur Teile sein, die ausschließlich der Wohnung dienen. Dazu gehören etwa nicht tragende Wände. Die tragenden Wände hingegen sowie die Heizungsrohre der gemeinsamen Heizungsanlage sind Gemeinschaftseigentum und können nicht dem Sondereigentum zugeordnet werden.