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Selbstschuldnerische Bürgschaft

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Bürge haftet für Darlehen, Miete und mehr, ohne Einrede der Vorausklage
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Durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft verpflichtet sich ein Bürge dazu für nicht erbrachte Zahlungen eines anderen zu haften. Wichtig ist hierbei der einhergehende Verzicht auf die Einrede der Vorausklage. Konkret bedeutet dies, dass der Gläubiger im Falle eines Zahlungsverzugs sofort an den Bürgen herantreten kann. Er muss den ursprünglichen Schuldner somit vorher weder verklagen, noch eine Zwangsvollstreckung erwirken. Diese Vorlage für eine selbstschuldnerische Bürgschaft wurde von Rechtsexperten formuliert und entspricht den aktuellen gesetzlichen Anforderungen. Einfach als PDF oder DOC zum Download!

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Selbstschuldnerische Bürgschaft – Tragweite bedenken!

Handelt es sich um eine selbstschuldnerische Bürgschaft so ist es dem Gläubiger möglich umgehend nach Zahlungsverzug eines Dritten an den Bürgen heran zu treten. Dieser haftet folglich mit seinem gesamten Vermögen für jenen Schuldner. Der Unterschied zu einer gewöhnlichen Bürgschaft liegt darin, dass der Schuldner zuvor nicht abzumahnen ist. Auch eine Zwangsvollstreckung muss nicht erfolgen. Mittels einer selbstschuldnerischen Bürgschaft ist es somit nicht mehr nötig sämtliche Sicherheiten des Schuldners auszuschöpfen, um den Bürgen haftbar zu machen.

Das Risiko des Bürgen

Das Risiko eines Bürgen ist bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft durch die direkte Haftung grundsätzlich höher als bei einer herkömmlichen Bürgschaft. Aus diesem Grund besteht die Möglichkeit diese zeitlich zu begrenzen. Zudem besteht auch die Variante einer Teilbürgschaft. Hierbei werden mehrere Bürgen eingesetzt, die je zu einem bestimmten Teil finanziell haften. Die Schuldlast ist somit deutlich geringer.



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