Selbstschuldnerische Bürgschaft – Tragweite bedenken!
Handelt es sich um eine selbstschuldnerische Bürgschaft so ist es dem Gläubiger möglich umgehend nach Zahlungsverzug eines Dritten an den Bürgen heran zu treten. Dieser haftet folglich mit seinem gesamten Vermögen für jenen Schuldner. Der Unterschied zu einer gewöhnlichen Bürgschaft liegt darin, dass der Schuldner zuvor nicht abzumahnen ist. Auch eine Zwangsvollstreckung muss nicht erfolgen. Mittels einer selbstschuldnerischen Bürgschaft ist es somit nicht mehr nötig sämtliche Sicherheiten des Schuldners auszuschöpfen, um den Bürgen haftbar zu machen.
Das Risiko des Bürgen
Das Risiko eines Bürgen ist bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft durch die direkte Haftung grundsätzlich höher als bei einer herkömmlichen Bürgschaft. Aus diesem Grund besteht die Möglichkeit diese zeitlich zu begrenzen. Zudem besteht auch die Variante einer Teilbürgschaft. Hierbei werden mehrere Bürgen eingesetzt, die je zu einem bestimmten Teil finanziell haften. Die Schuldlast ist somit deutlich geringer.