Inhalt: Bürgschaftsvertrag
Aufgrund des hohen Risikos, das Sie mit einer Bürgschaft eingehen, sollten Sie sich im Vorfeld genau über die möglichen Konsequenzen und Risiken informieren.
Im Musterbürgschaftsvertrag werden folgende Punkte geregelt.
- Bürgschaftsgegenstand
- Höchstbetrag der Bürgschaft
- Verzicht auf Einreden
- Bestand der Bürgschaft
- Kündigung
Was ist ein Bürgschaftsvertrag?
Der bekannteste Vertrag zum Thema Sicherheiten ist der Bürgschaftsvertrag. In diesem verpflichtet sich der Bürge zur Erfüllung aller Verbindlichkeiten gegenüber dem Gläubiger, falls dem Hauptschuldner die Erfüllung nicht möglich ist. Wie oben schon beschrieben, setzt dies ein bereits bestehendes Schuldverhältnis voraus. Mit einem Bürgschaftsvertrag wird der Gläubiger berechtigt, die Forderung an den Bürgen zu stellen, wenn der Hauptschuldner sie nicht erfüllen kann. Bevor der Gläubiger auf den Bürgen zugreifen kann, muss er prinzipiell zunächst gerichtlich gegen den Hauptschuldner vorgehen, indem er eine Zwangsvollstreckung versucht (sogenannte Einrede der Vorausklage). Um dies zu vermeiden, kann von vornherein ein selbstschuldnerischer Bürgschaftsvertrag geschlossen werden, in welchem der Gläubiger auf die Einrede verzichtet und sich ohne Umwege an den Gläubiger wenden kann. Auch die Mietbürgschaft schließt die Einrede der Vorausklage aus und ist demzufolge eine Form des selbstschuldnerischen Bürgschaftsvertrages.
Rechtssprechung zum Thema Bürgschaftsvertrag
Es ist übrigens unzulässig, eine Bürgschaft als reine Formalie zu bezeichnen, was in der Praxis aber häufig geschieht. Die Rechtsprechung fordert hier mehr Transparenz: Es muss dem Bürgen klar sein, dass er mit seinem gesamten Privatvermögen haftet. Bürgschaftsverträge, bei denen vermögenslose Angehörige als Bürge verpflichtet werden, sind sittenwidrig. Die emotionale Verbundenheit unter Angehörigen darf vom Gläubiger nicht ausgenutzt werden. Außerdem darf die übernommene Verpflichtung des Bürgen aus dem Bürgschaftsvertrag nicht in einen finanziellen Ruin führen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Kriterien bis vor 20 Jahren in seiner Urteilsfindung übrigens nicht berücksichtigt. Erst nachdem zwei weibliche Bürgen gegen eine letztinstanzliche Entscheidung des BGH Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt hatten, wurde ein Urteil des BGH aufgehoben. Der Fall war so, dass die Tochter und die Ehefrau des Hauptschuldners einen Bürgschaftsvertrag unterschrieben hatten, obwohl beide durch geringes Einkommen finanziell überfordert waren.