Inhalt: Ratgeber
- Der Pflichtteilsanspruch – Was passiert, wenn gesetzliche Erben enterbt werden
- Erbrechtliche Prinzipien
- Grundbegriffe aus dem Erbrecht
- Enterben
- Pflichtteilsrecht
- Erbunwürdigkeit
Testament und Pflichtteil
Ein Erblasser kann zwar mit einem Testament seinen Willen über die Verteilung seines Erbes festlegen, allerdings gibt es einige Regelungen des Erbrechts, die die vollständige Durchsetzung dieses Willens einschränken. Dazu gehört die Pflichtteilregelung. Wird jemand, der nach der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt worden wäre, durch das Testament nicht berücksichtigt, das heißt, direkt oder indirekt enterbt, so besteht für ihn die Möglichkeit, seinen Pflichtteil einzuklagen. Ein Pflichtteil ist kein gesetzlicher Erbteil, sondern ein persönlicher Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils zum Zeitpunkt des Erbfalls. Der Anspruch auf den Pflichtteil ist wiederum vererblich und übertragbar. Der Pflichtteilberechtigte muss innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis vom Erbfall Anspruch auf den Pflichtteil erheben, da der Anspruch sonst verjährt.
Entziehung des Pflichtteils
Der Anspruch auf einen Pflichtteil kann in Ausnahmefällen entzogen werden. Für diese Ausnahmen gibt es einen engen gesetzlichen Rahmen. So kann der Anspruch auf den Pflichtteil dadurch erlöschen, dass der Erbe dem Erblasser nach dem Leben trachtete oder sich ihm gegenüber eines schweren Verbrechens schuldig gemacht hat. Damit sind Straftaten gemeint, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr geahndet werden. Doch auch andere Missachtungen und Verfehlungen, die im Erbrecht genau geregelt sind, können ein Grund sein, um dem Erben den Anspruch auf den Pflichtteil zu entziehen.