Gemeinschaftliches Testament - weitere Informationen
Selten passiert es, dass beide Eheleute zur gleichen Zeit sterben. Ohne eine gemeinschaftliche Lösung im Testament ist es häufig so, dass gemeinsamer Besitz wie ein Haus, eine Wohnung oder ein Auto bei dem Tod eines Partners verkauft werden müssen, um das Vermögen unter den gesetzlichen Erben aufzuteilen. Das bedeutet in den meisten Fällen eine große zusätzliche Belastung für den hinterbliebenen Partner. Mit einer entsprechenden testamentarischen Regelung kann diese Konsequenz umgangen werden. Zwar bleibt der gesetzlich festgelegte Pflichtteilsanspruch für die Nachkommen bestehen, doch mittels einer Klausel kann man sicherstellen, dass dieses Verlangen zum finanziellen Nachteil des jeweils Erbberechtigten ausfällt. Das gelingt durch die Bestimmung, dass derjenige, der auf seinem Pflichtteil besteht, auch nach dem Tod des zweiten Partners nicht mehr als den Pflichtteil bekommt. Das bedeutet gewöhnlich einen deutlichen finanziellen Nachteil, denn der Pflichtteil entspricht nur etwa der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Denken Sie auch daran, dass Testamente vollständig handschriftlich abzufassen und von beiden Eheleuten zu unterschreiben sind. Alternativ können Sie einen Notar aufsuchen, was jedoch mit weiteren Kosten verbunden ist.
Wechselbezügliche Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament
Ein Vorteil des gemeinschaftlichen Testaments ist, dass man wechselseitige Verfügungen vereinbaren kann. Die Eheleute können in ihm - ähnlich wie in einem Erbvertrag - bestimmte Klauseln als bindend für den Längerlebenden vereinbaren. Ein Widerruf solcher wechselseitiger Verfügungen ist nur zu Lebzeiten beider Ehegatten möglich und kann nicht nur von einer Seite erfolgen. Der Widerrufsrecht erlischt zum Zeitpunkt des Todes einer der Ehegatten. Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass der Überlebende seine Verfügung aufhebt, allerdings nur unter der Bedingung, dass er das ihm Zugewendete ausschlägt.
Im Falle der Scheidung
Da ein gemeinschaftliches Testament normalerweise mit der Annahme getroffen wird, dass die Ehe fortbesteht und durch den Tod und nicht durch Scheidung aufgelöst wird, ergibt sich eine Sonderregelung für die Wirksamkeit des Testaments. Sobald ein Scheidungsverfahren eingeleitet wurde, wird davon ausgegangen, dass die Eheleute nicht weiter am gemeinsamen Testament festhalten wollen. Aber auch eine Zustimmung zur Scheidung kann ausreichen, um das gemeinschaftliche Testament unwirksam zu machen.