Weitere Informationen zur GEMA-Einwilligung
Jeder, der urheberrechlich geschützte Werke auf einer Veranstaltung wiedergeben möchte, muss diese zuvor bei der zuständigen Verwertungsgesellschaft anmelden. Auch wenn die konkret wiedergegebene Musik nicht dem GEMA Repertoire unterfällt, muss die Einwilligung der GEMA eingeholt werden. Das liegt an der sog. GEMA Vermutung. Danach wird vermutet, dass Tanz- und Unterhaltungsmusik generell dem GEMA Repertoire unterfällt. Es muss der GEMA deshalb auch angezeigt werden, wenn keine GEMA-relevante Musik wiedergegeben wird. Nach der Veranstaltung muss dies durch die sog. Programmpflicht nach § 13b Abs. 2 UrhWG nachgewiesen werden. Hierzu muss der veranstalter bei der GEMA eine Liste einreichen, auf der er angibt, welche Musik er während der Veranstaltung wiedergegeben hat, den jeweiligen Urheber der Musik sowie die Musiktitel und eventuell den Verarbeiter.