Plichten vor und nach der Veranstaltung
Die Pflicht zur Einholung einer Einwilligung vor der Veranstaltung ergibt sich aus § 13b Abs. 1 UrhWG. Sie muss bei jeder öffentlichen Veranstaltung eingeholt werden, auf der urheberrechtlich geschützte Musik wiedergegeben wird. Die Einwilligung muss allerspätestens 3 Tage vor der Veranstaltung eingeholt werden. Nach der Veranstaltung muss jeder der eine Einwilligung nach § 13b Abs. 1 UrhWG eingeholt hat auch eine Programmliste abgeben. Die sog. Programmpflicht ergibt sich aus § 13b Abs. 2 UrhWG. In dieser Liste muss der Veranstalter genau auflisten, welche Titel er von welchem Urheber wiedergegeben hat.