Inhalt: Mini-GmbH Gründungs-Paket
- Musterprotokoll für eine Einpersonengesellschaft
- Gesellschaftsvertrag für eine Unternehmergesellschaft (UG)
- Handelsregisteranmeldung Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- Gesellschafterbeschluss zum Nachweis der Legitimation des Geschäftsführers
- Liste der Gesellschafter
- Gewerbeanmeldung
- GmbH-Geschäftsführervertrag
- Checkliste: Was Sie bei der Gründung einer Mini-GmbH beachten müssen
- Ratgeber: Unternehmergesellschaft - die wichtigsten Regelungen im GmbH-Gesetz
- Musterprotokoll für eine Mehrpersonengesellschaft
Vorteile einer Mini-GmbH
Mit der seit 2008 möglichen Unternehmensform der Mini-GmbH kann man ein Unternehmen gründen, ohne über das übliche, für eine GmbH erforderliche Kapital zu verfügen. Die Mini-GmbH, oder auch Unternehmergesellschaft genannt, ist eine Unterform der normalen GmbH. Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Unternehmensformen ist das nötige Stammkapital. Bei der Mini-GmbH beträgt es mindestens einen Euro, bei der richtigen GmbH sind es 25.000 Euro. Dazu gehören seit einem Urteil des BGH auch Sacheinlagen. Die Anmeldung zum Handelsregister kann durch eine Mini-GmbH allerdings erst dann erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt wurde. Das wird vom Gesetzgeber dadurch gesichert, dass eine Mini-GmbH jährlich ein Viertel ihres erwirtschafteten Gewinns zurücklegen muss.
Die Mini-GmbH ist eine eigene Rechtspersönlichkeit. Daraus ergibt sich die Pflicht, dass alle Verbindlichkeiten aus dem Geschäftsvermögen beglichen werden müssen. Der Vorteil ist jedoch, dass es keine persönliche Haftung des Gesellschafters oder Existenzgründers gibt. Das bedeutet, dass den Gesellschaftern die Angst vor der persönlichen Haftung genommen wird, die bisher in vielen Fällen eine Unternehmensgründung verhindert hat.
An der Gründung einer Mini-GmbH dürfen maximal drei Gesellschafter beteiligt sein. Zu diesem Zweck kann ein Musterprotokoll, wie Sie es in dem Mini-GmbH Gründungs-Paket finden, genutzt werden. Das Protokoll beinhaltet die Satzung, die Gesellschafterliste und die Geschäftsführerbestellung. Sie muss notariell beurkundet werden.