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Wenn der Lizenzgeber vorher einfache Lizenz vergeben hat, kann er immer noch eine ausschließliche Lizenz erteilen. Diese hat dann allerdings zur Folge, dass er keine weiteren Lizenzen mehr erteilen darf. Der Lizenzgeber muss den Lizenznehmer aber auf diese Konstellation hinweisen. Die vorherigen einfachen Lizenzen genießen nämlich Bestandsschutz.
Inhalt: Lizenzvertrag ausschließliche Lizenz
- § 1 Vertragsgegenstand
- § 2 Vertragsgebiet
- § 3 Sachlicher Lizenzbereich
- § 4 Lizenzgebühr
- § 5 Buchführung
- § 6 Abrechnung und Zahlung
- § 7 Ausübungspflicht
- § 8 Lizenzeintragung
- § 9 Qualitätsvorgaben und Qualitätskontrolle
- § 10 Unterstützung
- § 11 Herstellungs- und Vertriebsgenehmigung
- § 12 Geheimhaltung
- § 13 Werbemaßnahmen
- § 14 Kennzeichnungspflicht
- § 15 Veränderung und Weiterentwicklung durch den Lizenznehmer
- § 16 Veränderungen und Weiterentwicklung durch den Lizenzgeber
- § 17 Gemeinschaftliche Weiterentwicklung
- § 18 Gewährleistung
- § 19 Aufrechterhaltung des Schutzrechtes und Verzicht auf das Schutzrecht
- § 20 Gemeinschaftliche Verteidigung der Vertragsschutzrechte
- § 21 Wettbewerbsverbot
- § 22 Vertragsdauer
- § 23 Kündigung aus wichtigem Grund
- § 24 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
- § 25 Nebenabreden