Inhalt: Überlassungs- und Nutzungsvertrag
- §1 Vertragsgegenstand
- §2 Nutzungsgegenstand
- §3 Rechtsinhaber
- §4 Nutzungsumfang
- §5 Nutzungsgebühr
- §6 Zahlungsmodalitäten
- §7 Kündigung
- §8 Allgemeine Bestimmungen
Grundlegendes zum Markenvertrag
Das Wort Lizenz kommt ursprünglich aus dem lateinischen „licet“ und heißt so viel wie: „Es ist erlaubt“. Mit einer Lizenz können also Dinge genutzt, gebraucht, vervielfältigt, veräußert und vermarktet werden, was ohne diese Lizenz nicht möglich wäre. Nur der Inhaber des Rechts ist hierzu berechtig. Um einem Dritten ein Recht an einer Sache einzuräumen, wird deshalb ein Lizenzvertrag – oder Markenvertrag genannt – geschlossen. Aufgrund der stattfindenden Übertragung von Rechten, wird der Vertrag auch Überlassungsvertrag genannt. Der Überlassungsvertrag ist im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht ausdrücklich geregelt. Er enthält verschiedene Vertragselemente und stellt ein Dauerschuldverhältnis dar. Bei Abschluss eines Markenvertrags wird dann zwischen einer ausschließlichen (exklusiven) und einer einfachen (nicht exklusiven) Lizenz unterschieden. Bei der Vergabe einer einfachen Lizenz können Verträge mit weiteren Lizenznehmern geschlossen werden. Bei der ausschließlichen Lizenz wird sogar der ursprüngliche Rechtsinhaber von der Nutzung ausgeschlossen. Damit beide Parteien wissen worauf sie sich einlassen, ist es wichtig den Lizenz- oder Markenvertrag schriftlich abzuschließen. Das Gesetz sieht keine bestimmte Form vor. Der Markenvertrag eignet sich hervorragend um anhand einer Vorlage geschlossen zu werden. Dort sind alle wichtigen Punkte bereits enthalten.
Markenvertrag zu Wort- und Bildzeichen
Eine Marke ist ein Name, Begriff oder Logo mit der ein Produkt, eine Ware oder eine Dienstleistung in Verbindung gebracht wird. Möglich sind auch Wort- Bildmarken. Sie entstehen durch die Kombination eines Wortes oder Textes mit einem Bild. In Deutschland entsteht eine Marke im Normalfall mit Eintragung ins Markenregister. Zuständig für die Eintragung ist das Deutsche Patent- und Markenamt. Hier können Marken auch für einen Zeitraum bis zu 5 Jahren reserviert werden. Demjenigen, der sich die Marke hat eintragen lassen, stehen die Rechte im Umgang mit dieser zu. Er hat sozusagen das Monopol an der Marke. Um Dritten bestimmte Rechte einzuräumen wird ein Markenvertrag zu Wort- und Bildzeichen geschlossen. Gängig ist es, diesen Vertrag schriftlich abzuschließen, auch wenn von Gesetzes wegen keine bestimmte Formvorschrift vorgesehen ist. Nur wer einen Markenvertrag mit dem Rechteinhaber abgeschlossen hat, darf die Marke im Rahmen der getroffenen Vereinbarung nutzen. Im vergleich zu anderen Schutzrechten kann der Inhaber – also der Lizenzgeber – eines Markenrechts nach dem Markengesetz gegen den Lizenznehmer vorgehen, wenn dieser die Marke über den vertraglich vereinbarten Umfang hinaus benutzt. Eine schriftliche Vereinbarung ist deshalb unerlässlich. Hierzu stehen Ihnen unsere Vorlagen und Muster zur Verfügung.