Nur Eheleute können ein Berliner Testament aufsetzen
Die Form des Berliner Testaments kann nur von Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartner gewählt werden. Sie bietet sich vor allem für Familien mit Kindern an, da diese neben dem längerlebenden Ehepartner gesetzliche Erben sind. Nach dem Tod des einen Elternteils haben sie Anspruch auf ihren Erbteil. Dies ist problematisch, wenn z.B. ein Haus, in dem die Eheleute zusammen gewohnt haben, verkauft werden muss, um die Kinder auszuzahlen. Mit dem Berliner Testament sichern sich die Eheleute so gut wie möglich gegenseitig ab. Die Kinder können allenfalls noch den gesetzlichen Pflichtteil geltend machen. Auch dies kann man durch eine so genannte "Pflichtteilsklausel" weitgehend unterbinden. Denn bei Geltendmachung des Pflichtteils würden die Kinder ihren Anspruch auf das Erbe verlieren. Darüber hinaus erlaubt das Ehegattenerbrecht noch weitere Gestaltungsmöglichkeiten. So können Sie beispielsweise regeln, was im Fall der Wiederverheiratung geschehen soll.
Das Wichtigste zum Berliner Testament
Das Berliner Testament bestimmt den Ehepartner im Fall des Todes des Anderen zum Alleinerben. Das gelingt dadurch, dass insbesondere Kinder der/des Verstorbenen vom Erbe ausgeschlossen werden. Träte die gesetzliche Erbfolge in Kraft, stünde dem Ehepartner nur die Hälfte - bei Gütergemeinschaften nur ein Viertel - des Nachlasses zu. Das kann dazu führen, dass größere Vermögenswerte, wie etwa gemeinsam erworbenes Grundeigentum, im Falle des Todes eines Partners verkauft werden müssen. Zu beachten ist jedoch der Fall, wenn der überlebende Ehegatte nicht gleichzeitig leiblicher oder durch Adoption entstandener Elternteil der eigenen Kinder ist. Dann besteht die Möglichkeit, dass der überlebende Ehepartner nach seinem Tod das gesamte Vermögen ausschließlich an seine leiblichen Kinder oder an Dritte vererbt. Das Pflichtteilsrecht wird mit dem Berliner Testament nicht ausgeschlossen. Meist sieht die testamentarische Regelung jedoch vor, dass die Kinder ohnehin Erben im Falle des Todes des zweiten Ehepartners sind und so verzichten die Kinder gewöhnlich auf ihren Pflichtteil. Ein Widerruf der wechselseitigen Verfügung im Berliner Testament ist nach dem Tod eines Ehegatten nicht mehr möglich. Das gemeinsame Testament wird mit der Scheidung der Ehe vor dem Tod eines der Erblasser unwirksam.