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Auch wenn der Verstorbene ein Testament abgeschlossen hat, ist damit die gesetzliche Erbfolge nicht automatisch hinfällig. Den gesetzlichen Erben, die vom Testament unbeachtet geblieben sind, steht ein sogenannter Pfichtteil zu. Die Höhe dieses Pflichtteils, der eingefordert werden kann, bemisst sich anhand der gesetzlichen Erbfolge und der daraus erwachsenden Ansprüche.
Die Begünstigten der gesetzlichen Erbfolge
In einem Testament oder einem Erbvertrag können auch Freunde oder Institutionen begünstigt werden. Die gesetzliche Erbfolge sieht als Begünstigte jedoch nur Verwandte und Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner vor. Die Erbfolge vollzieht sich, ohne dass der Erbe irgendeine Handlung vornehmen und ohne dass er Kenntnis von dem Erbfall haben muss. Der Staat wird erst dann zum Erbe, wenn die oben genannten gesetzlichen Erben nicht vorhanden oder erbunwürdig sind bzw. sie das Erbe ausgeschlagen haben. Im Gegensatz zu gesetzlichen Erben kann der Staat ein Erbe nicht ausschlagen. Er haftet auch für Schulden des Erblassers. Die Verwandten werden in der gesetzlichen Erbfolge in Ordnungen eingeteilt. Die Regel hierbei lautet: solange ein Erbe der vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, sind die Verwandten der nachfolgenden Ordnungen vom Erbe ausgeschlossen.