Wenn Sie im Zuge der Corona-Krise Kurzarbeit anmelden wollen und sich dabei auf Paragraph 320 Absatz 4 SGB III berufen, brauchen Sie eine entsprechende Betriebsmeldung. Kurzarbeitergeld gibt es für alle Arbeitnehmer, deren Tätigkeitszeit während 4 Wochen nach Eintritt des ersten Ausfalls für wenigstens 1/3 der betrieblich tätigen Kollegen zu über zehn Prozent wegfällt, wie es das Arbeitsförderungsgesetz vorsieht.