Zum Stichtag 1. September 2022 muss jeder Arbeitgeber seinen Beschäftigten die Energiepreispauschale, die sogenannte Energiepauschale auszahlen. Auch Minijobber und Aushilfskräfte sind bei der Auszahlung der Energiepauschale zu berücksichtigen. Jedoch nur, wenn es sich bei dem Arbeitsverhältnis um das erste Dienstverhältnis handelt. Da jeder Arbeitnehmer die 300 Euro nur einmalig erhalten soll, muss nur der Arbeitgeber des Hauptbeschäftigungsverhältnisses den Betrag auszahlen. Lassen Sie sich unbedingt vom Mitarbeiter bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Einfach hier einmalig die Bestätigung erstes Dienstverhältnis herunterladen und von den betreffenden Arbeitskräften ausfüllen lassen. Erst nach schriftlicher Bestätigung sollten Sie die Energiepreispauschale (EPP) abrechnen.