GEMA-freie Musik
Als GEMA-freie Musik werden Musikwerke bezeichnet, die weder bei der GEMA noch bei einer anderen Verwertungsgesellschaft registriert sind. Die Urheber der entsprechenden Musik nehmen ihre Urheberrechte selber wahr. Demenstprechend muss bezüglich dieser Musik auch keine GEMA-Lizenz erworben werden. Handelt es sich bei der GEMA-freien Musik allerdings um Tanz- und Unterhaltungsmusik, gilt die GEMA Vermutung und es muss auf jeden Fall durch den Veranstalter bewiesen werden, dass keine bei der GEMA reigistrierte Musik wiedergegeben wurde.
Auskunftsanspruch der GEMA
Die GEMA hat konkrete Auskunftsansprüche die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben (UrhG). Aber auch, wenn sich aus diesen Regelungen kein Auskunftsanspruch ergibt, ist ein Nutzer zur Auskunft gegenüber der GEMA verpflichtet. So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Auskunftsanspruch besteht, wenn die GEMA in entschuldbarer Weise nicht nur über den Umfang, sondern auch über das Bestehen ihres Rechts im Ungewissen ist, sie sich die zur Vorbereitung und Durchführung ihres Zahlungsanspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, d. h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag.
Dieser Auskunftsanspruch ist zunächst auf eine Grundauskunft beschränkt. Der Nutzer muss aber alle Angaben machen, die zur eindeutigen Identifizierung der wiedergegebenen
bzw. verarbeiteten Musik erforderlich sind.