Mehr über die Anzeige für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Ein gesetzlicher Anspruch auf sofortige Arbeitsfreistellung aus Gründen der Akutpflege besteht für maximal 10 Arbeitstage. Diese Zeit soll es Ihnen als Arbeitnehmer ermöglichen, im akuten Pflegefall eines Angehörigen alle erforderlichen Maßnahmen für die Pflege in die Wege zu leiten bzw. selbst die Versorgung für die erste Zeit sicherzustellen. Eine sofortige Mitteilung an den Arbeitgeber über die voraussichtliche Dauer der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung ist nach § 2 Abs 2 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) zwingend nötig. Aus Beweisgründen empfiehlt sich auch hier unbedingt die Schriftform. Der Arbeitgeber hat das Recht, von Ihnen als kurzzeitig verhinderter Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit und die Notwendigkeit der Akutpflege Ihres Angehörigen zu verlangen.
Voraussetzungen für den Anspruch der kurzzeitigen Arbeitsfreistellung
Der Arbeitgeber kann sich gegen den Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsfreistellung aufgrund eines Pflegenotfalls nicht wehren. Es bedarf keiner weiteren Voraussetzung für diesen Anspruch. Jedoch kann der Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit und die Notwendigkeit der Akutpflege verlangen.
Sonderkündigungsschutz während der Kurzzeitpflege
Während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung aufgrund Ihres Einsatzes bei der nötigen Pflege-Versorgung Ihres Angehörigen kann Ihr Arbeitgeber weder eine ordentliche noch außerordentliche Beendigungs- und Änderungskündigung aussprechen.
Im Gegensatz zur regulären Pflegezeit von längstens 6 Monaten ist es bei der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung unerheblich, wieviele Beschäftigte im Unternehmen tätig sind oder wie lange Sie schon dem Unternehmen angehören. So haben Sie auch in der Probezeit Anspruch auf diese 10 Tage Arbeitsfreistellung, wenn Sie als Angehöriger eine pflegerische Versorgung ab sofort sicherstellen müssen.
Entgeltfortzahlung
Das Pflegezeitgesetz verpflichtet den Arbeitgeber nicht zur Entgeltfortzahlung während der Arbeitsverhinderung aufgrund von Akutpflege. Zu prüfen wäre hier, ob ein Vergütungsanspruch im Tarifvertrag, der Betriebsvereinbarung oder auch in dem eigenen Arbeitsvertrag festgelegt ist. Falls in Ihrem Arbeitsvertrag § 616 BGB nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde, können Sie - bei weniger als 5 Tagen Pflege-Einsatz/Arbeitsverhinderung - Ihre Argumentation für die Entgeltfortzahlung genau mit diesem Paragraphen stärken.