Mehr über den Antrag zur Freistellung in der Pflegezeit
Haben Sie einen dringend pflegebedürftigen Angehörigen? Und gleichzeitig einen Vollzeit-Job? Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) vereinfacht die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf. Als Arbeitnehmer haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf (teilweise) Arbeitsfreistellung (gemäß § 3 PflegeZG). Der Arbeitgeber kann sich gegen einen Anspruch auf vollständige Freistellung nicht wehren. Sich für einen genau definierten Zeitraum hauptsächlich um Angehörige mit Pflegedarf zu kümmern, ohne eine Kündigung oder eine Abmahnung zu riskieren, das ist der Sinn des Pflegezeitgesetzes. Denn während der Pflegezeit (und ab Ankündigung derselben) geniessen Sie als Pflegender Sonderkündigungsschutz (§ 5 PflegeZG). Jedoch ist die Engeltfortzahlung in dieser Zeit keine Pflicht für Ihren Arbeitgeber. Falls er nicht zahlt, müssen Sie sich als Pflegender bei Ihrer Krankenversicherung freiwillig versichern, sofern Sie nicht familienversichert sind.
Um die finanzielle Belastung geringer zu halten, sollte der Pflegebedürftige bei seiner Pflegekasse einen Pflegegeld-Zuschuss beantragen, den er dann an Sie weitergeben kann. Die aktuelle Höhe bitte bei der jeweiligen Pflegekasse erfragen.
Die Dauer der Pflegezeit ist begrenzt auf maximal 6 Monate, die leider nicht in kleiner Zeitabschnitte aufgeteilt werden kann. Jedoch gelten die 6 Monate für jeden pflegebedürftigen Angehörigen neu.