Mehr über den Antrag zur Freistellung in der Pflegezeit
Wenn Sie einen pflegebedürftigen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen möchten, haben Sie als Arbeitgeber einen gesetzlichen Anspruch auf (teilweise) Arbeitsfreistellung (gemäß § 3 Pflegezeitgesetz (PflegeZG)). Der Arbeitgeber kann sich auch gegen einen Anspruch auf vollständige Freistellung nicht wehren. Das PflegeZG soll es Arbeitnehmern ermöglichen, sich für einen genau definierten Zeitraum hauptsächlich um Angehörige mit Pflegedarf zu kümmern, ohne eine Kündigung oder eine Abmahnung zu riskieren. Während der Pflegezeit geniessen Sie als Pflegender Sonderkündigungsschutz (§ 5 PflegeZG). Allerdings ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet zur Entgeldfortzahlung während der Arbeitsfreistellung. In diesem Fall muss sich der Pflegende in seiner Krankenversicherung freiwillig versichern (falls er nicht familienversichert ist). Es besteht die Möglichkeit, bei der Pflegekasse des Angehörigen einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung zu beantragen. (Die aktuelle Höhe bitte bei der jeweiligen Krankenkasse erfragen). Die Dauer der Pflegezeit ist begrenzt auf maximal 6 Monate, die leider nicht in kleiner Zeitabschnitte aufgeteilt werden kann. Jedoch gelten die 6 Monate für jeden pflegebedürftigen Angehörigen neu.