Genau wie ein Gewerbebetrieb, müssen auch Land - und Forstwirte ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich oder durch Bebtriebseinnahmen-Überschussrechnung belegen. In der Anlage L 2012 ist dies nicht nur für größere Betriebe möglich, sondern auch die Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen gemäß § 13a EStG für kleinere Betriebe. Das Formular kann einfach heruntergeladen und im Anschluß am Computer ausgefüllt werden.