Inhalt: Abruf-Arbeitsvertrag
- Arbeitszeit
- Arbeitsvergütung
- Erholungsurlaub
- Arbeitsverhinderung und Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfall
- Sonstige Vereinbarungen
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Nebenabreden und Vertragsänderungen
- Verfallfristen
- Vertragsaushändigung
- Beginn des Arbeitsverhältnisses und Umfang der Tätigkeit
Arbeit auf Abruf
Arbeitsverhältnisse auf Abruf sind besonders geeignet in Betrieben, in denen eine bestimmte Arbeitsleistung nicht permanent, sondern nur unter bestimmten Bedingungen gefordert ist. Ein solches Arbeitsverhältnis bewahrt den Betrieb davor, ihre Mitarbeiter auch dann zu bezahlen, wenn keine Arbeit vorhanden ist. Sinn eines Abruf-Arbeitsvertrags ist demzufolge eine größere Flexibilisierung der Arbeitszeit. Allerdings geht für den Arbeitnehmer damit auch eine gewisse Lohnsicherheit verloren. Im Arbeitsrecht ist die Abrufarbeit durch den Paragraphen 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes geregelt. Laut Arbeitsrecht muss im Arbeitsvertrag eine wöchentliche und tägliche Arbeitszeit vereinbart sein. Wenn eine solche Vereinbarung fehlt, so gilt eine Wochenstundenzahl von 10 Stunden als vereinbart. Fehlt eine vertraglich vereinbarte tägliche Arbeitszeit, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer für jeweils mindestens drei aufeinanderfolgende Stunden zu beschäftigen. Außerdem ist der Arbeitnehmer nur dann zu Leistungen verpflichtet, wenn ihm der Arbeitgeber die Lage seiner Arbeitszeit mindestens vier Tage im Voraus mitteilt. In Tarifverträgen können auch abweichende, für den Arbeitnehmer ungünstigere Regelungen geschaffen werden. Laden Sie ein Muster für einen Abruf-Arbeitsvertrag hier herunter.