Arbeitsvertrag mit Aushilfen
Insbesondere für anfallende Saisonarbeit, zur Weihnachtszeit oder auch zu Zeiten der Inventur stellt sich für Arbeitgeber oft die Frage, welche Art von Arbeitsvertrag für die kurzfristig benötigten Arbeitnehmer der Richtige ist. Ein Aushilfsarbeitsvertrag ist dabei nichts anderes, als ein befristeter Arbeitsvertrag. Wird ein Arbeitnehmer lediglich als vorübergehende Aushilfe eingestellt, ist es für den Arbeitgeber wichtig, auf keinen Fall an einen andauernden unbefristeten Arbeitsvertrag gebunden zu ein. Stellt der Arbeitgeber in dem Arbeitsvertrag ausdrücklich klar, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Aushelfenden nur vorübergehend eingegangen werden soll und liegt der vorübergehende Bedarf auch objektiv vor, kann der Arbeitgeber nach § 622 Absatz 5 Nr. 1 BGB eine kürzere Kündigungsfrist vereinbaren, als bei einem „normalen“ Arbeitsvertrag. Das Arbeitsverhältnis darf in diesem Fall aber auch nicht länger als 3 Monate andauern.
Kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag
Für einen Arbeitgeber bietet sich auch die Möglichkeit an, einen kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrag mit dem nur für kürzere Zeit benötigten Arbeitnehmer zu schließen. Bei dieser Art von Arbeitsvertrag endet das Arbeitsverhältnis automatisch mit Ablauf der von den Parteien vereinbarten Zeit. Ohne einen sachlichen Grund ist sie grundsätzlich bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig. Auch bei einem kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrag kann die Möglichkeit einer Kündigung vereinbart werden. Dies muss allerdings ausdrücklich so im Vertrag vorgesehen sein. Im Gegensatz zum oben beschriebenen Aushilfsvertrag, bei dem der Arbeitgeber den genauen Zeitraum der benötigten Arbeitskraft noch nicht abschätzen kann und deshalb den Arbeitnehmer noch für einen unbestimmten Zeitraum einstellt, weiß der Arbeitgeber beim kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrag genau, wann er den Arbeitnehmer nicht mehr weiter beschäftigen kann.