Eine Abmahnung ist eine arbeitsrechtliche Maßnahme, die dem Arbeitnehmer vor Augen führen soll, dass sein Verhalten gegen seine arbeitsrechtlichen Pflichten verstößt. Doch in der Praxis ist die Abgrenzung oft schwierig, insbesondere dann, wenn das angebliche Fehlverhalten in der Persönlichkeit des Arbeitnehmers begründet ist.
Ist eine Abmahnung wegen Unfreundlichkeit rechtens?
Freundlichkeit ist eine Tugend. Dies gilt nicht nur im direkten Umgang mit unseren Mitmenschen, sondern auch im Job. Gerade im geschäftlichen Bereich steht Freundlich- und Höflichkeit ganz oben auf der Liste der Selbstverständlichkeiten. Leider wird man allerdings oft genug eines Besseren belehrt: Die unfreundliche Mitarbeiterin in der Bäckerei, die schnippische Dame an der Rezeption des Hausarztes und der unhöfliche Service-Mitarbeiter an der Hotline.
Kundenservice erfordert Freundlichkeit
Natürlich begegnen uns nicht nur unfreundliche Menschen, aber gerade wenn uns als Kunden dann mal jemand vermeintlich schlecht behandelt, ärgern wir uns sehr! „Wie schön wäre es, wenn dein Chef wüsste, wie du mit mir umgehst!“, denkt man sich dann so einiges mal. Im Falle eines vor Gericht verhandelten Falles hatte es der Chef mitgekriegt und seinem Mitarbeiter dafür prompt eine Abmahnung verpasst.
Unhöfliche Mails an potentielle Kunden
Doch ist dies rechtens? Darf der Arbeitgeber mit der Begründung „Unfreundlichkeit“ seinem Arbeitnehmer eine Abmahnung aussprechen? Dies hatte das Landesarbeitsgericht Kiel zu entscheiden. Und auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, bejahte das Gericht diese Frage. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Lehrgangsberater einem potentiellen Teilnehmer per Mail recht rüde auf die Frage nach Einzelheiten geantwortet.
Abmahnung kommt in die Personalakte
Der Interessent bemängelte sogar die Antwort seines Ansprechpartners, doch wurde er daraufhin noch einmal recht unfreundlich angegangen. Dies war für den Arbeitgeber genug. Sein Angestellter erhielt eine Abmahnung wegen Unfreundlichkeit gegenüber Kunden. Der Arbeitnehmer verlangte von seinem Chef daraufhin die Entfernung des Vermerks aus seiner Personalakte. Doch das Gericht winkte ab: Abmahnungen müssen nur unter bestimmten Bedingungen entfernt werden. Diese sind beispielsweise erfüllt, wenn die Abmahnung falsche Tatsachen enthält. Landesarbeitsgericht Kiel, 20.5.2014 (AZ. 2 Sa 17/14)
Suff gehört nicht in die Akten
„Das kommt in die Personalakte“ ist ein Standardspruch von Vorgesetzten bei dienstlichen Verfehlungen ihrer Mitarbeiter. Doch so einfach ist es nicht. Sensible Daten müssen getrennt aufbewahrt werden, etwa Berichte über Alkoholmissbrauch oder allgemein Gesundheitsdaten. Firmen sind zur Vertraulichkeit verpflichtet, so das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen. In dem Urteil ging es um einen Passageleiter am Frankfurter Flughafen.
Schriftwechsel muss entfernt werden
Der Arbeitnehmer hatte zeitweise ein massives Alkoholproblem, das er mit Hilfe einer therapeutischen Maßnahme und Unterstützung durch die Firma wieder in den Griff bekam. Die Korrespondenz über die Alkoholkrankheit befand sich in einem für Dritte leicht einsehbaren Bereich der Personalakten. Dagegen klagte der Mann, da er Nachteile bei einer Weiterbewerbung befürchtete und bei Bekanntwerden des Vorfalls seine Persönlichkeitsrechte in Gefahr sah. Das Gericht kam zwar zu der Auffassung, dass der Schriftwechsel nicht vernichtet werden müsse, doch in einem getrennten von den übrigen Mitarbeitern nicht einsehbaren Bereich unter Verschluss gehalten werden muss.