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Es kann allerdings eine Zwischenablesung vereinbart werden. Da es in der Heizkostenverordnung keine genaue Regelung zur Kostenpflicht für die Zwischenablesung gibt, sollte im Vorfeld geregelt werden, wer die Kosten zu tragen hat. Unterbleibt eine Zwischenablesung regelt die Heizkostenverordnung, dass die Heizkosten zeitanteilig umgelegt werden dürfen.